d) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 9. Juni 2016 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'640.00 werden zu sieben Achtel, ausmachend Fr. 2'310.00, den Beschwerdeführenden und zu einem Achtel, ausmachend Fr. 330.00, den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für ihre Kostenanteile. Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2016/100 37