1. a) Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann und sie durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen. b) Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 9. Juni 2016 wird wie folgt angepasst: - Ziffer 3.2.3 / Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstandes (Art. 212 GBR): Die ganze Ziffer wird aufgehoben. RA Nr. 110/2016/100 36