c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. D.h., dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ein Achtel ihrer Parteikosten zu ersetzen haben. Die Kostennote des Anwaltes von Fr. 6'742.65 (Abrechnungen vom 7. Dezember 2016 und 27. Februar 2017) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von Fr. 842.85 zu bezahlen. Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf Kostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid