Zudem lehnten die Beschwerdeführenden auch die Projektänderung ab. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden sieben Achtel der Verfahrenskosten von Fr. 2'640.00, ausmachend Fr. 2'310.00, und den Beschwerdegegnern einen Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 330.00, aufzuerlegen.