Zusammenhang mit der Erschliessung wurde eine Auflage verfügt (Erwägung 10). In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden teilweise als obsiegend. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde jedoch unbegründet (Gebäudeabstand, Ausrichtung der Ferienwohnung, Unterschreiten des Waldabstands, Gebäudehöhe, Grenzabstand, Bauund Aussenraumgestaltung, Fensterfläche, Schattenwurf). Von untergeordneter Bedeutung ist schliesslich die Projektänderung. Sie hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Verfahrenskosten. Zudem lehnten die Beschwerdeführenden auch die Projektänderung ab.