20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Kosten des Berner Heimatschutzes für die Teilnahme am Augenschein (Fr. 540.00 gemäss Rechnung vom 21. November 2016) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'640.00. b) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im 63 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N 31 64 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;