c) Durch zonenkonforme Bauten verursachte Einwirkungen, wie beispielsweise die Beschattung, müssen geduldet werden.63 Massgebend für die Beurteilung des Schattenwurfs sind somit die Gebäudedimensionen des Gemeindebaureglements. Wie oben dargelegt, hält das Bauvorhaben den Gebäudeabstand (Erwägung 4) und die Gebäudehöhe (Erwägung 7) ein. Auch hält es die Grenzabstands- und Gestaltungsvorschriften ein (Erwägungen 8 und 11). Keinen Einfluss auf die Wohnqualität der Beschwerdeführenden hat schliesslich die Ausnahme vom Waldabstand (Erwägung 6). Das Vorhaben entspricht den geltenden Zonenvorschriften.