a) Die Beschwerdeführenden befürchten schliesslich eine übermässige Beschattung ihrer Parzelle. Sie verlangen die Einholung eines Schattendiagramms. Die Beschwerdegegner bemerkten, das Projekt halte die Gebäudehöhe und den Grenzabstand ein. Die Erstellung eines Schattendiagramms erübrige sich. b) Nach Art. 22 Abs. 3 BauV dürfen höhere Häuser und Hochhäuser bestehende Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Das projektierte Einfamilienhaus gilt unbestrittenermassen weder als Hochhaus noch als höheres Haus im