j) Die BVE stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG60). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.61 Im vorliegenden Fall steht ein Einfamilienhaus zur Diskussion, das weder in der Nähe eines Baudenkmals noch in einem Ortsbildschutzgebiet liegt. Die BVE hat im Beisein eines Vertreters des Berner Heimatschutzes einen Augenschein durchgeführt und sich von den örtlichen Verhältnissen einen eigenen Eindruck verschafft.