Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Aus den Erwägungen folgt zudem, dass auch die Bedenken des Vertreters des Berner Heimatschutzes zur Aussenraumgestaltung unbegründet sind. Unter dem Aspekt des Ortbild- und Landschaftsschutzes ist das projektierte Vorhaben, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.