i) Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Kritikpunkte der Beschwerdeführenden zur Bau- und Aussenraumgestaltung als unbegründet. Für die Beschwerdeführenden, die direkt neben der Bauparzelle wohnen, mag sich der Neubau, der ihre Aussicht gegen Westen verdeckt, zwar störend auswirken. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist.