1:100 hervorgeht. Dies wirkt sich positiv auf die Umgebungsgestaltung aus. Durch die Begrünung der Mauern kann die Weitenwirkung markant gebrochen werden. Eine störende Fernwirkung besteht somit nicht. Der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 416 Abs. 1 GBR wird damit Rechnung getragen. Von einer Beeinträchtigung der bestehenden Umgebung im Sinn von Art. 416 Abs. 1 GBR kann nicht gesprochen werden. Die Projektänderung kann demzufolge bewilligt werden. Nicht nötig ist die von der Gemeinde beantragte Auflage, wonach die Stützmauer begrünt werden muss. Die Begrünung ist, wie ausgeführt, im Ergänzungsplan vom 24. Oktober 2016 bereits vorgesehen.