Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführenden zu den Geländeübergängen: Sie argumentieren unter anderem, dass anhand der Projektänderungspläne Ost- und Westfassade vom 31. Januar 2017 eindrücklich vor Augen geführt werde, wie gross der Höhenunterschied zwischen fertigem und gewachsenem Terrain sei und wie hoch und steil die Mauern entlang der Grundstücksgrenzen bei der Planung errichtet werden müssten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Projektänderungspläne vom 31. Januar 2017 zu den Übergängen zu den Nachbargrundstücken nichts aussagen.