Nachbargrundstücken massiv verbessert werden. Damit erfüllt die hangseitige Umgebungsgestaltung südlich des geplanten Wohnhauses die Gestaltungsanforderung der Vorschrift von Art. 416 Abs. 1 GBR. Davon ist auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 ausgegangen. Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführenden zu den Geländeübergängen: