_) sind die Übergänge ebenfalls an drei Stellen dargestellt. Das erlaubte Böschungsverhältnis 2:3 gemäss Art. 416 Abs. 4 GBR ist dort ebenfalls eingehalten, wie sich aus dem Ergänzungsplan vom 24. Oktober 2016 ergibt. Auch stehen die Flügelmauern entlang der Nachbargrundstücke in Einklang mit der Umgebungsgestaltungsvorschrift von Art. 416 Abs. 3 GBR: Sie sind nirgends höher als 1.80 m und halten die zulässige Höhe von 2 m ein. Zwar ist die hintere Blocksteinmauer (südliche Stützmauer) teilweise über 2.40 m hoch. Den Projektänderungsplänen vom 31. Januar 2017 ist allerdings zu entnehmen, dass die Mauer mehr als einen 1 m tief gestaffelt ist, so wie das Art.