411 GBR genügend Rechnung. Das Vorhaben wirkt weder zu voluminös noch weist es ortsfremde Gebäudeproportionen auf. Es entspricht viel mehr den erlaubten Proportionen gemäss der Vorschrift von Art. 413 GBR. Art. 413 GBR schreibt vor, dass Gebäude mit Satteldächern die Firsthöhe, gemessen ab fertigem Terrain bis oberkant Firstbalken, nicht weniger als 40 Prozent und nicht mehr als 100 Prozent der giebelseitigen Fassadenbreite des Hauptgebäudes betragen darf. Die relevanten Masse können aus den Projektplänen gelesen werden:57 Aufgrund der Staffelung beträgt hier die Firsthöhe 8.50 m; die Fassade ist giebelseitig 9.50 m breit.