Diese Frage ist viel mehr unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beantworten. Vorliegend orientiert sich das geplante Einfamilienhaus im gewählten Massstab, der Materialisierung, Firstrichtung, Dachform und dem Sockelgeschoss an der vorbestehenden Bebauung. Mit der vorgesehenen Ausrichtung gegen den See, dem schlichten Satteldach und der ortstypischen Fassadenstruktur mit Holzverschalung übernimmt es prägende Elemente der umliegenden Bebauung. Damit schafft es in Bezug auf die nähere und weitere Umgebung eine vertretbare und gute Lösung. So tragen die Beschwerdegegner der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 411 GBR genügend Rechnung.