g) Vorliegend erweist sich die Würdigung des Vorhabens durch die Vorinstanz und des Berner Heimatschutzes gestützt auf die am Augenschein gewonnenen Eindrücke als plausibel und nachvollziehbar. Am Augenschein zeigte sich, dass das projektierte Einfamilienhaus für den Betrachter von den Standorten 2 bis 3 nur punktuell und von den Standorten 3 und 4 aus gar nicht einsehbar ist. Vom Standort 5 aus war die Bauparzelle zwar gut einsehbar.56 Die Einsehbarkeit allein stellt aber noch keine Verletzung der Gestaltungsvorschriften dar. Diese Frage ist viel mehr unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beantworten.