Er wurde von den Beschwerdegegnern erst später beauftragt. Dieser überarbeitete in der Folge das Projekt gemäss den Empfehlungen des Bauberaters des Berner Heimatschutzes. Massstab und Proportionen, insbesondere die seeseitige Gebäudehöhe, wurden im Vergleich zum Vorgängerprojekt vom Juni 2015 nicht verändert. Hinsichtlich der Thematik der Massstäblichkeit und Proportionen blieb die Beurteilung des Bauberaters des Berner Heimatschutzes immer dieselbe. Von einer Voreingenommenheit kann hier somit keine Rede sein. Die Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Das 48 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5