Das Erfordernis der „guten Gesamtwirkung“ bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat. Es entspricht zudem der ständigen bundesund verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass aufgrund einer ästhetischen Generalklausel zwar eine befriedigendere Gestaltung einer zonenkonformen Baute verlangt werden darf. Die Anwendung ästhetischer Generalklauseln darf jedoch nur ausnahmsweise dazu führen, dass eine nach der geltenden Zonenordnung zulässige Baute nicht bewilligt wird.47