d) Diese kommunalen Ästhetiknormen gehen inhaltlich über die erwähnte kantonale Generalklausel hinaus, sie geniessen deshalb eigenständige Bedeutung. Die BVE übt bei der Auslegung von kommunalen unbestimmten Gesetzesbegriffen eine gewisse Zurückhaltung; die von der Vorinstanz und Gemeinde vertretene Auffassung muss rechtlich haltbar sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die „gute Gesamtwirkung“ weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen.46