3 Die vertikale Sichthöhe von Stütz- und Gartenmauern darf nicht mehr als 2.0 m betragen. Erfordern spezielle örtliche Verhältnisse höhere Mauern, sind sie vertikal mind. 1 m tief zu staffeln. Stütz- und Gartenmauern sind unauffällig in das Gelände einzufügen und ab einer sichtbaren Fläche von 10 m2 zu begrünen. 4 Ungesicherte Böschungen dürfen eine Neigung von max. 2:3 aufweisen. […]"