a) Die Beschwerdeführenden bemängeln die Bau- und Umgebungsgestaltung. Sie rügen besonders die Verletzung der allgemeinen Gestaltungsvorschriften von Art. 411 GBR (Gestaltungsgrundsatz) sowie die Verletzung der Umgebungsgestaltungsvorschriften von Art. 416 GBR. Weiter kritisieren sie, aufgrund fehlender Pläne sei nicht ersichtlich, wie hoch die Stützmauern entlang der Nachbarparzellen Nr. H.________ und Nr. G.________ gebaut würden. Sie beantragen den Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder.