j) Zusammengefasst ergibt sich, dass der obere I.________weg unter Berücksichtigung der Auflage zur Ausweichstelle den Anforderungen an eine bestehende Erschliessung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV genügt. Er erfüllt ebenfalls die Anforderungen an neue Erschliessungsstrassen (Art. 7 ff. BauV). Von einer ungenügenden Erschliessung kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden, bei einer Feuerwehr mit Tanklöschfahrzeugen und beim Rettungsdienst der Spitäler AK.