Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist hier somit auch die Vorschrift von Art. 9 Abs. 2 BauV eingehalten. Die zuständige Gemeindebehörde hat darauf verzichtet, dass die Bauherrschaft einen Winterparkplatz anlegen muss (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz BauV). Angesichts der Höhenlage von knapp 650 Meter über Meer wäre denn auch nicht ersichtlich, weshalb ein solcher erforderlich sein sollte.