In diesen Fällen ist nach Art. 9 Abs. 2 BauV eine Steigung bis zu 15 Prozent zulässig. Aus den Projektplänen folgt, dass das Gefälle der Hauszufahrt zum geplanten Einfamilienhaus ab dem Fahrbahnrand des I.________wegs auf der Ostseite 4 Prozent und auf der Westseite 14 Prozent beträgt.43 Dem Schnittplan kann ausserdem entnommen werden, dass das Gefälle ab Fahrbahnrand bis zum Eingang der Garagenöffnung jeweils gleichmässig verläuft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist hier somit auch die Vorschrift von Art. 9 Abs. 2 BauV eingehalten.