h) Unbegründet ist auch der Einwand, die Zufahrt zum geplanten Einfamilienhaus sei zu steil. Nach Art. 9 Abs. 1 BauV darf die Steigung von Erschliessungsstrassen in der Regel nur 12 Prozent betragen. Diese Bestimmungen finden auch auf private Hauszufahrten Anwendung.42 Wie in der Erwägung 10 f ausgeführt, liegen hier besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 6 Abs. 3 BauV vor (geringes Verkehrsaufkommen und ungünstige topografische Verhältnisse). In diesen Fällen ist nach Art. 9 Abs. 2 BauV eine Steigung bis zu 15 Prozent zulässig.