Danach darf die Fahrbahnbreite auf 3 m herabgesetzt werden, wenn – wie hier – die Verkehrsbelastung gering ist und Ausweichstellen bestehen (Art. 7 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdeführenden stossen somit mit ihrer Kritik, der I.________weg unterschreite die gesetzliche Strassenbreite von 4.20 m für Erschliessungsanlagen deutlich, ins Leere. Der Umstand, dass der I.________weg teilweise schmaler ist als 41 Vgl. http://www.be.ch / Karten (Geoportal) / Geoportal / Karten / Sachplan Wanderroutennetz vom 22. August 2012, nachgeführt am 15. Januar 2016 (letztmals besucht am 24. Januar 2017) RA Nr. 110/2016/100 23