Die Ausweichstelle ist Bestandteil der Detailerschliessungsstrasse. Die Auflage steht zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV, welche die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausdrücklich verlangt. Die Auflage ist für die Beschwerdegegner zumutbar. Sie stellt zum einen das mildere Mittel als der Bauabschlag dar. Zum anderen sind die Auswirkungen der Auflage beschränkt. Betroffen ist lediglich der östliche Teil des Garagenvorplatzes, wie auf dem Projektplan "Situation, Umgebung, Infrastruktur" im Massstab 1:100 vom 12. Februar 2016 ersichtlich ist.