Zu berücksichtigen sind zudem allfällige Mehrfahrten zu einer Wohnung auf der Parzelle Nr. N.________. Gemessen an der bereits vorbestehenden Verkehrsbelastung stellt dies nach der Rechtsprechung eine verhältnismässig geringe Mehrbelastung dar.38 Der Umstand, dass im Gebiet der Ferienhauszone K.________ nur zehn Wohnungen dauerhaft genutzt werden, verändert daran nichts.39 Diese Tatsache spricht vielmehr dafür, dass hier insgesamt von einer geringen Verkehrsbelastung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauG gesprochen werden kann (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nutzung).