c) Eine bestehende Erschliessungsstrasse gilt unter den in Art. 5 BauV genannten Voraussetzungen auch als genügend, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllt, die für neue Erschliessungsstrassen gelten (Art. 7 ff. BauV). Die Frage, ob die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Erschliessungsstrasse gewährleistet ist, ist somit nicht danach zu beurteilen, ob die für Neuanlagen geltenden Gesetzesvorschriften eingehalten sind, sondern ist aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beantworten.35