b) Gemäss Art. 5 Bst. a BauV genügen bestehende Erschliessungsanlagen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu entartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind. Neue Erschliessungsanlagen müssen in Bezug auf die Fahrbahnbreite hingegen den Anforderungen von Art. 7 BauV genügen. Gemäss dieser Vorschrift soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m grundsätzlich nicht unterschreiten (Abs. 2). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit