109 Abs. 2 BauG von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde übergegangen. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Dienstbarkeitsrechten im Zusammenhang mir der Strassennutzung rügen, ist ihnen somit entgegenzuhalten, dass sich der I.________weg im Eigentum der Gemeinde befindet. Dass die Strasse nicht abparzelliert ist und im Grundbuch immer noch private Grundeigentümer eingetragen sind, spielt keine Rolle. 10. Erschliessung