Situations- und Umgebungsplan kann entnommen werden, dass das vorspringende Untergeschoss und die nordwestseitige Terrasse die Baulinie nicht überragen. Der Strassenabstand ist somit eingehalten. Aus der nachfolgenden Erwägung folgt zudem, dass der bestehende Ausweichplatz auf der Bauparzelle zum Strassenraum gehört und nicht als Vorplatz verwendet werden darf. Anzumerken ist schliesslich, dass es sich beim I.________weg, der auch die Ausweichstelle umfasst, um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 SG34 handelt. Er ist gestützt auf Art. 109 Abs. 2 BauG von Gesetzes wegen zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde übergegangen.