Nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 BauG gehen diese Baulinien der allgemeinen Strassenabstandsvorschrift des GBR vor. Vorliegend ist diese Baulinie im bewilligten Situationsplan und im bewilligten Umgebungsplan ebenfalls mit einer rot gestrichelten Linie dargestellt und mit "Strassenabstand 3.60" beschriftet.33 Von einem willkürlich eingezeichneten Strassenrand kann somit keine Rede sein. Dem 32 Vgl. Überbauungsordnung für die Detailerschliessungsanlage Ferienhauszone K.________ vom 7. Juni 1989