b) Anders als die Vorinstanz meint, ist hier die allgemeine Regelung von Art. 147 GBR nicht anwendbar. Die Gemeinde Leissigen hat für die Detailerschliessung des Gebiets K.________ eine Überbauungsordnung erlassen.32 Diese Überbauungsordnung, bestehend aus einem Überbauungsplan im Massstab 1:1'000 und Querprofilen 1 bis 23 im Massstab 1:100, gilt gestützt auf Art. 703 GBR nach wie vor. Im Überbauungsplan ist entlang des oberen I.________weg mit einer rot gestrichelten Linie die Baulinie eingezeichnet. Nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 BauG gehen diese Baulinien der allgemeinen Strassenabstandsvorschrift des GBR vor.