a) Umstritten ist weiter, ob das Vorhaben den Strassenabstand einhält. Die Beschwerdeführenden bringen vor, aus den Plänen könne herausgelesen werden, dass der Strassenabstand von der Garage und Terrasse zum tatsächlichen Strassenrand des I.________wegs nicht eingehalten sei. Zudem kritisieren sie, die Baubewilligungsbehörde habe ignoriert, dass auf den Grundstücken, über welche der I.________weg führe, Dienstbarkeiten eingetragen seien. Auf dem Baugrundstück würden Teile der Strasse als Vorplatz übernommen und den übrigen Berechtigten vorenthalten. Diese einseitige Änderung der dienstbarkeitsrechtlichen Verhältnisse sei widerrechtlich.