Die Vorinstanz hat diese Einschätzung zu Recht nicht infrage gestellt. Der Abstand zur südlichen Nachbarparzelle Nr. L.________ beträgt vorliegend 18 m und ist im Situationsplan eingetragen (vgl. Situationsplan im Mst. 1:500 vom 26. Januar 2016). Der grosse Grenzabstand von 8 m ist somit offensichtlich eingehalten. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beschwerdeführenden, im Obergeschoss befänden sich keine Wohn- 29 Vgl. pag. 88 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 9a; VGE 2014/257 vom 21. Juli 2015 E. 3.2 mit weiteren