c) Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. Nach der Regelung in Anhang A143 Abs. 1 GBR kann bei annähernd quadratischem Grundriss die Lage des grossen Grenzabstands durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt werden. Diese Voraussetzung erfüllt das geplante Einfamilienhaus: Die Längsseiten betragen hier 10 m und die Schmalseiten 9.50 m (vgl. Situationsplan im Mst. 1:500 vom 26. Januar 2016). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in der Stellungnahme vom 18. August 2015 den grossen Grenzabstand südseitig auf der schmäleren Seite festlegte.31 Die Vorinstanz hat diese Einschätzung zu Recht nicht infrage gestellt.