b) Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich mit der Einspracherüge zum grossen Grenzabstand nicht befasst. Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführenden diese Rüge in der Einsprache vom 4. April 2016 nicht vorgebracht.29 Folglich konnte sich die Vorinstanz mit der Rüge gar nicht befassen. Nach Art. 40 Abs. 2 BauG können im Beschwerdeverfahren keine neuen Rügen, die kantonales oder kommunales Recht betreffen, vorgebracht werden (Art. 40 Abs. 2 BauG).30 Dies ist hier der Fall. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.