a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz sei auf die Einspracherüge betreffend den grossen Grenzabstand im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen. Weiter kritisieren sie, der grosse Grenzabstand sei im Situationsplan nicht eingetragen. Auch sind sie der Ansicht, der grosse Grenzabstand sei entweder auf der West- oder Ostseite einzuhalten. Dies seien auch die Längsseiten, die am längsten besonnt würden. Das Vorhaben halte den grossen Grenzabstand auf der West- oder Ostseite nicht ein.