d) Vorliegend springt das Sockelgeschoss gegenüber dem Erd-, Ober- und Dachgeschoss um 2.50 m vor. Die Einschätzung der Vorinstanz und der Gemeinde, wonach es sich hier um eine gestaffelte Bauweise im Sinn von A132 Abs. 2 GBR handelt, ist nicht zu beanstanden. Die Skizze zur Regelung im Anhang A132 Abs. 2 GBR entspricht exakt der vorliegenden Situation. Dabei verbietet die Vorschrift in Anhang A132 Abs. 2 GBR einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorspringenden Gebäudeteil und dem rückversetzten Hauptbau nicht. Solches kann auch nicht aus der Skizze geschlossen werden.