Wie die Gebäudehöhe zu messen ist, ergibt sich aus der Regelung in Anhang A132 GBR. Nach dieser Regelung wird die Gebäudehöhe bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, für jeden Gebäudeteil separat gemessen (Anhang A132 Abs. 2 GBR). Das Minimalmass für die Staffelung in der Höhe beträgt 1 m und für die Staffelung in der Situation 2 m (Art. 212 Abs. 5 Bst. d GBR).