c) Das geplante Einfamilienhaus soll an einem gegen Norden abfallenden Hang realisiert werden. Es besteht aus einem Sockelgeschoss mit Doppelgarage, Keller und Technikraum. Auf dem Sockelgeschoss steht um ca. 2.50 m zurückversetzt das Hauptgebäude mit Erd-, Ober- und Dachgeschoss. Nach Art. 2 SBV in Verbindung mit Art. 212 Abs. 1 GBR gilt eine maximale Gebäudehöhe von 6 m für die Wohnzone oder 6.50 m für die WG2b. Dazu kommt in der Nordfassade eine talseitige Mehrhöhe von 1 m (Art. 212 Abs. 4 GBR), was hier unbestritten ist. Wie die Gebäudehöhe zu messen ist, ergibt sich aus der Regelung in Anhang A132 GBR.