b) Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es liege keine gestaffelte Bauweise im Sinn der Regelung von Anhang A132 Abs. 2 GBR vor. Beim vorspringenden Untergeschoss handle es sich nur um ein Sockelgeschoss, das mit dem darüber liegenden Erdgeschoss funktional verbunden sei. Die Gebäudehöhe sei ab dem Niveau des RA Nr. 110/2016/100 16 abgegrabenen Terrains, d.h. inklusive des Sockelgeschosses, zu messen. In diesem Fall betrage die Gebäudehöhe in der Nordfassade ca. 11.80 m, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7 m überschritten sei.