7. Gebäudehöhe a) Umstritten ist, ob die maximal zulässige Gebäudehöhe in der Nordfassade des geplanten Einfamilienhauses eingehalten ist. Die Gemeinde Leissigen und die Vorinstanz sind der Ansicht, die Nordfassade sei gestaffelt. Das Hauptgebäude und das Sockelgeschoss seien daher gestützt auf die Vorschrift von Anhang A132 Abs. 2 GBR separat zu messen. Damit sei die reglementarische Gebäudehöhe von 7 m eingehalten.