Ihre Argumentation, wonach sie mit der Ausnahme zusätzliche Feuchtigkeit auf ihrem Grundstück gewärtigen müssten, verfängt nicht. Weitere öffentliche Interessen, die einer Ausnahme entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Letztlich fällt hier ins Gewicht, dass die Bauparzelle praktisch vollständig innerhalb des Waldabstandsbereichs von 30 m liegt. Das Einhalten dieses Waldabstands hätte zur Folge, dass die Bauparzelle kaum vernünftig überbaut werden könnte. Das KAWA und die Vorinstanz haben die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme vom gesetzlichen Waldabstand zu Recht bejaht. Die Rüge ist unbegründet.