f) Die Ausnahme hat hier auch keine störenden Auswirkungen auf die Wohnqualität. Der bewohnte Teil des Einfamilienhauses weist gegenüber dem Wald einen Abstand von 17 m auf und die Wohn- und Essräume sind auf der vom Wald abgewandten Seite angelegt. Mit einer störenden Beschattung durch den Wald ist somit nicht zu rechnen. Die Bauparzelle wirkt auch nicht übernutzt. Unbegründet sind schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den wohnhygienischen Verhältnissen, wie der Erwägung 13 entnommen werden kann. Ihre Argumentation, wonach sie mit der Ausnahme zusätzliche Feuchtigkeit auf ihrem Grundstück gewärtigen müssten, verfängt nicht.