Die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an und erteilte die Ausnahmebewilligung. Mit dieser Beurteilung bejahten die Vorinstanz und das KAWA die besonderen Verhältnisse gemäss Art. 34 KWaV. Mit der Vorinstanz und dem KAWA ist hier davon auszugehen, dass das Bauvorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, die mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstands verfolgt werden. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass die zuständigen Fachbehörden des Kantons die forstlichen Belange besser beurteilen können als das Gericht selbst. Es gesteht ihnen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu.28