e) Im Baubewilligungsverfahren hat die zuständige Waldabteilung des KAWA das Bauvorhaben aus Sicht des Waldgesetzes geprüft. Im Schreiben vom 17. März 2016 hielt es fest, der Amtsbericht vom 14. Juli 2015 behalte nach wie vor seine Gültigkeit. Darin kam es zum Schluss, durch das projektierte Einfamilienhaus und die Blocksteinmauer entstehe keine übermässige zusätzliche Behinderung der Walderhaltung und -bewirtschaftung.27 Es beantragte, die Bewilligung könne unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an und erteilte die Ausnahmebewilligung.